§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein führt den Namen "Wirtschaftsjunioren Hof e.V.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein ist ein Juniorenkreis der Industrie- und Handelskammer für Oberfranken, Bayreuth.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Hof.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist Mitglied der "Wirtschaftsjunioren Bayern" und der "Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V." mit dem derzeitigen Sitz in Berlin (AG Berlin-Charlottenburg, VR 21857).

 § 2 Zweck, Aufgaben

  1. Der Verein will in Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer insbesondere
    1. die freie Marktwirtschaft in sozialer Verantwortung fördern,
    2. Anregungen für die Behandlung gesamtwirtschaftlicher und gesellschaftspolitischer Gegenwarts- und Zukunftsfragen vermitteln,
    3. einen regelmäßigen Erfahrungs- und Gedankenaustausch fördern,
    4. Möglichkeiten für eine außerbetriebliche Weiterbildung von Führungs- und Führungsnachwuchskräften aufzeigen,
    5. die Mitarbeit in Kammern und Verbänden fördern,
    6. die nationale und internationale Zusammenarbeit, vor allem mit der Junior Chamber International (JCI), den "Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V." und den anderen Juniorenkreisen fördern,
    7. alle die Interessen der Wirtschaftsjunioren betreffenden Fragen und Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit, den Verbänden und Behörden und sonstigen Institutionen vertreten.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die durchzuführenden Veranstaltungen, wie z.B. Vortragsveranstaltungen, Betriebsbesichtigungen, Bevölkerungsbefragungen, Jugendveranstaltungen, Umweltaktionen und sonstige Aktionen zur Förderung der regionalen Wirtschaft, verwirklicht.
  3. Die Industrie- und Handelskammer wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Verein in seiner Arbeit unterstützen und fördern.
  4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall sei-nes bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu glei-chen Teilen an die Stadt Hof und den Landkreis Hof, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke, die der Verein verfolgt hat, zu verwenden haben.  

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die als selbständiger Unternehmer oder Angestellter im Alter bis zu 40 Jahren in einem kammerzugehörigen Unternehmen leitende Aufgaben erfüllt oder für diese Aufgaben ausgebildet wird. Ausnahmsweise können auch Angehörige freier Berufe, so-fern sie durch ihre Persönlichkeit und Stellung die Arbeit des Vereins in besonderer Weise unterstützen, Mitglied werden.
  2. Zusätzlich können sogenannte Fördermitglieder in den Verein aufgenommen werden. Mitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, werden automatisch Fördermitglieder. Für die Fördermitglieder gelten die Bestimmungen für Mitglieder entsprechend, sie haben jedoch ab dem Ende des Geschäftsjahrs, in dem sie das 40. Lebensjahr vollendet haben, kein Stimmrecht.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.  

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate ohne Begleichung der Rückstände verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschließungsgrund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Über den Ausschluss wird abschließend in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden.  

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Für Fördermitglieder können andere Mitgliedsbeiträge festgesetzt werden.
  4. Mitglieder oder Fördermitglieder, die den Status eines Senators haben, können auf Verlangen, das an den Vorstand zu richten ist, ab dem auf ihre Ernennung folgenden Geschäftsjahr beitragsfrei gestellt werden.
  5. Neue Mitglieder entrichten, sofern die Aufnahme in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres erfolgt, den gesamten, wenn die Aufnahme in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres erfolgt, den halben Jahresbeitrag.  

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, aktiv mitzuarbeiten und möglichst regelmäßig an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern, in der Regel übernimmt der zweite Stellvertreter die Aufgaben des Schatzmeisters. Es können auch weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden, wenn dies für die Durchführung der Aufgaben des Vorstands notwendig ist.
  2. Der mit der Betreuung des Juniorenkreises beauftragte Referent der Industrie- und Handelskammer sowie der Past President (der Vorsitzende des Vorstands des Vorjahres) können an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
  3. Die Geschäftsstelle des Vereins ist die Geschäftsstelle des Industrie- und Handelsgremiums Hof.
  4. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass Rechtsgeschäften mit einem Betrag über EUR 2.500,- ein Vorstandsbeschluss zugrunde liegen muss.  

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  3. Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern;
  5. Festsetzung des jährlichen Programms.  

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig, d.h. es ist möglich, insgesamt drei Jahre dem Vorstand anzugehören. Der amtierende Vorstand bleibt in jedem Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 4.Freigewordene Stellen in der Vorstandschaft werden in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Dauer der Amtsperiode neu besetzt.  

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten Stellvertreter, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des ersten Stellvertreters.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.  

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. 2.Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:a.Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts; Entlastung des Vorstands; b.Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; c.Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; d.Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss. 3.An den Mitgliederversammlungen dürfen auch Fördermitglieder, Senatoren und der Referent der Industrie- und Handelskammer ohne Stimmrecht teilnehmen.  

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Sie werden jeweils mit einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung einberufen. Die Versendung erfolgt an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse in Textform.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.  

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies bei Wahlen ein stimmberechtigtes Mitglied, bei allen anderen Abstimmungen ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand automatisch eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.  

§ 16 Arbeitskreise

Auf der Mitgliederversammlung können Arbeitskreise zu gesellschafts-, sozial- und wirtschaftspolitischen Problemstellungen berufen werden, insbesondere ein Arbeitskreis Schule und Wirtschaft.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der erste Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt zu gleichen Teilen an die Stadt Hof und den Landkreis Hof (§ 2 Abs. 5).
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.  

§ 18 Sonstiges

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 20.10.2005 beschlossen worden; der § 13 Absatz 1 Einberufung der Mitgliederversammlung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.12.2019 geändert.

- Ende der Satzung -

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